Wasseranschluss

Sie bauen oder renovieren?

Wir sagen Ihnen, woher Sie ihr Wasser bekommen!

  • Was ist zu beachten?
  • Welche Anträge benötige ich?
  • Entstehen Kosten?
  • Woher bekomme ich mein Bauwasser?
  • Kann ich Eigenleistungen erbringen?
  • Wer sind meine Ansprechpartner?
  • Kann man in den Wasserleitungsgraben andere Leitungen mit verlegen?
  • Beispieltext

Sie sehen, es kommen viele Fragen auf einen zu und viele Dinge sind zu beachten. Aber keine Angst, wir helfen Ihnen gerne weiter und beraten Sie fachkundig.

Gerne vereinbaren wir mit Ihnen einen Beratungstermin direkt an der Baustelle oder in unserem Haus.

Setzen Sie sich einfach mit uns in Verbindung!

  • Quellgebiete der Stadtwerke Lichtenfels

    Die Stadtwerke Lichtenfels unterhalten 15 Quellfassungen. Für die Versorgung der Kernstadt Lichtenfels sind die in Schwabthal gelegenen Quellen verantwortlich und lebensnotwendig.

    Über den Antrag auf Erweiterung der Schutzzone zur Sicherung des Trinkwassers aus den Schwabthaler Quellen wurde noch nicht entschieden. Die Auseinandersetzung um die geplanten Erweiterungsflächen des Steinbruchs Kaider, die nach Ansicht der Hydrogeologen im vollen Anströmbereich der Quellen liegen, sorgt weiterhin für Verzögerung.

    Dazu ist anzumerken, dass Grundwasser die Basis für reines Leitungswasser ist. Das Wasser auf unserer Erde bewegt sich in einem ständigen Kreislauf von Niederschlag, Abfluss und Verdunstung. Rund ein Fünftel versickert im Boden. Dieser Teil des Niederschlags, durch die Erde gut gefiltert, sammelt sich im Untergrund und wird zum Grundwasser. In seiner ursprünglichen Form ist es rein und klar. Die uns verfügbaren Wasserreserven erneuern sich auf diese Weise. Vom Menschen verursachte Verunreinigungen auf der Erdoberfläche bedrohen aber die hervorragende Wasserqualität dieser Reservoirs. Wollen wir weiterhin reines Leitungswasser nutzen, so müssen wir sorgsam handeln.

    Haben Sie noch Fragen zu diesen Themenbereichen, dann stehen Ihnen unsere Ansprechpartner jederzeit gerne zur Verfügung.