Satzung

Kundeninformation der Stadtwerke Lichtenfels

Neubau und Sanierung von Wasserhausanschlüssen und Änderung der Wasserzähleranlage

Sehr geehrte Kunden,

aufgrund technischer und rechtlicher Erfordernisse sind wir gezwungen, Änderungen an der Wasserversorgungsanlage durchzuführen, die den öffentlichen und den privaten Zuständigkeitsbereich betreffen und damit auch die Frage der Kostenübernahme aufwerfen.

Um Missverständnissen und Unstimmigkeiten vorzubeugen, erhalten Sie von uns diese Kundeninformation, mit der wir Ihnen die technischen und satzungsrechtlichen Hintergründe erläutern wollen. Sollten Sie trotzdem noch weitere Fragen oder Klärungsbedarf haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Grundlage der Erläuterungen bilden die Wasserabgabesatzung der Stadt Lichtenfels in ihrer aktuellen Fassung sowie die einschlägigen Regeln der Technik und entsprechende DIN-Normen. Soweit erforderlich werden die entsprechenden Artikel und Vorschriften zitiert oder als Auszug beigelegt.

1. Begriffe
  • Grundstücksanschlüsse (= Hausanschlüsse)

    sind die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis zur Übergabestelle; sie beginnen mit der Anschlussvorrichtung und enden mit der Hauptabsperrvorrichtung.

  • Hauptabsperrvorrichtung

    ist die erste Armatur auf dem Grundstück, mit der die gesamte nachfolgende Wasserverbrauchsanlage einschließlich Wasserzähler abgesperrt werden kann.

  • Übergabestelle

    ist das Ende des Grundstücksanschlusses hinter der Hauptabsperrvorrichtung im Grundstück / Gebäude.

  • Wasserzähler

    sind Messgeräte zur Erfassung des durchflossenen Wasservolumens. Absperrventile und etwa vorhandene Wasserzählerbügel sind nicht Bestandteile der Wasserzähler.

  • Anlagen des Grundstückeigentümers (Verbrauchsleitungen)

    sind die Gesamtheit der Anlagenteile in Grundstücken oder in Gebäuden hinter der Übergabestelle; als solche gelten auch Eigengewinnungsanlagen, wenn sie sich ganz oder teilweise im gleichen Gebäude befinden.

2. Satzungsrechtliche und technische Grundlagen
  • 2.1 Grundstücksanschlüsse

    „Die Grundstücksanschlüsse stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarung im Eigentum der Stadt.“ (§ 9 Abs. 1 Wasserabgabesatzung – WAS)

    „Die Stadt bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung. Sie bestimmt auch, wo und an welche Versorgungsleitung anzuschließen ist. Der Grundstückseigentümer ist vorher zu hören; seine berechtigten Interessen sind nach Möglichkeit zu wahren. Soll der Grundstücksanschluss auf Wunsch des Grundstückseigentümers nachträglich geändert werden, so kann die Stadt verlangen, dass die näheren Einzelheiten einschließlich Kostentragung vorher in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden.“ (§ 9 Abs. 2 WAS)

    „Der Grundstücksanschluss wird von der Stadt hergestellt, angeschafft, verbessert, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Er muss zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein.“ (§ 9 Abs. 3 WAS)

    „Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Grundstücksanschlusses zu schaffen. … Der Grundstückseigentümer darf keine Einwirkungen auf den Grundstücksanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.“ (§ 9 Abs. 4 WAS)

    „Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben jede Beschädigung des Grundstücksanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen unverzüglich der Stadt mitzuteilen.“ (§ 9 Abs. 5 WAS)

    Aus diesen satzungsrechtlichen Grundlagen ergeben sich folgende Schlussfolgerungen, die auch durch richterliche Entscheidungen bestätigt wurden:

    • Die Wünsche des Grundstückseigentümers sind zu berücksichtigen, wenn sie technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar sind. Ist dies nur mit erheblichen Mehrkosten möglich, so hat der Grundstückseigentümer die Mehrkosten zu übernehmen.
    • Der Anschlussnehmer hat keinen Anspruch darauf, dass die Stadt den Grundstücksanschluss abändert oder verlegt. Wünscht er eine solche Abänderung oder Verlegung, so hat er die Kosten hierfür zu tragen und zwar auch für den im öffentlichen Straßengrund liegenden Teil der Anschlussleitung.
    • Der Grundstücksanschluss muss zugänglich sein, um Unterhaltungs-, Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten ohne Behinderungen und in möglichst kurzer Zeit durchführen zu können. Absperrvorrichtungen müssen jederzeit sichtbar sein. (DIN 1988, Teil 2) Anschlussleitungen sollen nicht überbaut werden. (DIN 1988, Teil 2). Durch Überbauung, Überpflasterung oder Überpflanzung mit Bäumen oder tiefwurzelnden Sträuchern wird die Zugänglichkeit beeinträchtigt. Mit derartigen Beeinträchtigungen hat der Anschlussnehmer regelmäßig gegen die Pflicht, die Zugänglichkeit der Anschlussleitungen zu gewährleisten, verstoßen und kann zu den Mehrkosten herangezogen werden.
    • Aufgrund der Gefährdungshaftung der Stadt als Betreiber des Grundstücksanschlusses muss dieser in jedem Fall vor Beschädigungen geschützt sein.
    • Bei einer schuldhaften Verletzung der Mitteilungspflicht haften der Grundstückseigentümer und die Benutzer für den entstandenen Schaden.
  • 2.2 Anlage des Grundstückseigentümers

    „Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage von der Übergabestelle ab, mit Ausnahme des Wasserzählers, zu sorgen. Hat er die Anlage oder Teile davon einem anderen vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben dem anderen verpflichtet.“ (§ 10 Abs. 1 WAS)

    „Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Anlage und Verbrauchseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Störungen anderer Abnehmer oder öffentlichen Versorgungseinrichtungen sowie Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. Der Anschluss wasserverbrauchender Einrichtungen jeglicher Art geschieht auf Gefahr des Grundstückseigentümers.“ (§ 10 Abs. 2 WAS)

    „Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind.“ (§ 10 Abs. 3 Satz 1 WAS)

    Aus diesen satzungsrechtlichen Grundlagen ergeben sich folgende Schlussfolgerungen, die auch durch richterliche Entscheidungen bestätigt wurden:

    • Der Grundstückseigentümer trägt die Verantwortung für den störungsfreien Betrieb seiner Anlage. Sein Verantwortungsbereich beginnt an der Übergabestelle. Der Grundstückseigentümer hat auf seine Kosten einen Rückflussverhinderer einbauen zu lassen. Die Kosten für Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 trägt der Grundstückseigentümer. Die Kosten der Verbindung der Anlage des Grundstückseigentümers mit der Übergabestelle geht demzufolge auch zulasten des Grundstückseigentümers.
    • Eine Verbindung von Trinkwasserleitungen mit Eigengewinnungsanlagen ist gemäß § 17 Abs. 2 Trinkwasserverordnung und DIN 1988 Teil 4 Nr. 3.2.2 grundsätzlich nicht zulässig.
  • 2.3 Wasserzähleranlage

    „Der Wasserzähler ist Eigentum der Stadt. Die Lieferung, Aufstellung, technische Überwachung, Unterhaltung, Auswechslung und Entfernung der Wasserzähler sind Aufgabe der Stadt; sie bestimmt auch Art, Zahl und Größe der Wasserzähler sowie ihren Aufstellungsort. … .“ (§ 19 Abs. 1 Satz 1 WAS)

    „Der Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Wasserzähler, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen der Stadt unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, sie vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.“ (§ 19 Abs. 3 WAS)

    „Die Wasserzähler werden von einem Beauftragten der Stadt möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen der Stadt vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen. Dieser hat dafür zu sorgen, dass die Wasserzähler leicht zugänglich sind.“ (§ 19 Abs. 4 WAS)

    „Der Grundstückseigentümer kann jederzeit die Nachprüfung der Wasserzähler durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Grundstückseigentümer den Antrag auf Prüfung nicht bei der Stadt, so hat er diese vor Antragstellung zu benachrichtigen.“ (§ 21 Abs. 1 WAS)

    „Die Stadt braucht dem Verlangen auf Nachprüfung der Wasserzähler nur nachkommen, wenn der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreitet.“ (§ 21 Abs. 2 WAS)

    Aus diesen satzungsrechtlichen Grundlagen ergeben sich folgende Schlussfolgerungen, die ebenfalls durch richterliche Entscheidungen bestätigt wurden:

    • Die DIN 1988 Teil 2 Nr. 9 führt zum Einbau des Wasserzählers folgendes aus:
      Bei Neuanlagen und bei der Veränderung alter Anlagen Halterungen, z. B. Wasserzählerbügel, für Hauswasserzähler einzubauen sind.
      Die Wasserzähleranlage soll in dem gleichen Raum installiert werden in dem die Einführung der Anschlussleitung erfolgt.
      Wasserzähler sind in der Regel im Innern des Gebäudes – nahe der straßenwärts gelegenen Hauswand – an einem frostsicheren Ort so anzubringen, dass sie zugänglich sind, leicht abzulesen, ausgewechselt und überprüft werden können.
      Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, sind die daraus resultierenden Mehrkosten durch den Grundstückseigentümer zu tragen.
    • In der Regel befindet sich hinter dem Wasserzähler eine zweite Absperrvorrichtung (Absperrventil mit Auslaufhahn), um die Leitungen im Gebäude absperren und ggf. entleeren zu können und um ein Auswechseln des Wasserzählers (auch ohne Entleerung der Leitungen im Gebäude) zu ermöglichen. Dieses Absperrventil einschließlich eines etwa vorhandenen Wasserzählerbügels ist nicht Bestandteil des Wasserzählers, auch nicht Bestandteil des Grundstücksanschlusses, sondern gehört zu den Anlagen des Grundstückseigentümers. Die Kosten hierfür gehen somit stets zulasten des Anschlussnehmers.
    • Stellt der Grundstückseigentümer fest, dass ein Wasserzähler defekt ist oder dass das Eichjahr überschritten ist, ist diese Störung der Stadt unverzüglich mitzuteilen, zumal es auch im Interesse des Anschlussnehmers ist, eine ordnungsgemäße Abrechnung seines Wasserverbrauches zu erhalten.
3. Zusammenfassung

Sollte sich bei der Änderung der Wasserversorgungsanlage sei es durch den Neubau oder die Sanierung des Wasserhausanschlusses oder durch die Änderung der Wasserzähleranlage aufgrund der oben genannten satzungsrechtlichen und technischen Regelungen herausstellen, dass der Grundstückseigentümer an den Kosten zu beteiligen ist, werden wir Ihnen dies vor Ausführung mitteilen und mit Ihnen erläutern.

Wir werden Ihnen dann einen entsprechenden Kostenvoranschlag zukommen lassen und bitten Sie um die Erteilung des Auftrages für die Ausführung.

Es steht Ihnen natürlich frei, die Arbeiten an Ihrer Kundenanlage gemäß Nr. 2.2 durch einen eingetragenen Vertragsinstallateur ausführen zu lassen.

Bitte teilen Sie uns dies dann rechtzeitig vor Ausführung mit.